Blaulicht und Sondersignal:
Was bedeutet das Blaulicht mit dem Martinshorn?
Das Blaulicht in Verbindung mit dem Martinshorn (Sondersignal) ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen" (siehe § 38 Abs. 1 StVO). "Freie Bahn zu schaffen" bedeutet für die anderen Verkehrsteilnehmer einschließlich Gegenverkehr nach Möglichkeit rechts zu fahren, ihre Fahrt zu verlangsamen und gegebenenfalls anzuhalten, um dieser Anordnung zu folgen. Ist die Straße nicht breit genug, um einem Fahrzeug mit Sondersignal das Überholen zu ermöglichen, kann es auch erforderlich sein, mit normaler Geschwindigkeit weiter zu fahren, bis eine Stelle erreicht ist, an der das Einsatzfahrzeug überholen kann. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist die Gasse für Einsatzfahrzeuge im Falle eines Staus immer zwischen der ganz linken Spur und der zweiten Spur von links zu bilden.
Verhaltensweisen:
Zweistreifige Straßen:
An den rechten Fahrbandrand fahren und das Einsatzfahrzeug überholen lassen.
Entgegenkommende Fahrzeuge Geschwindigkeit verringern und ebenfalls rechts halten, ggf. anhalten.
Rettungsgasse auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen:
Fahrzeuge auf der linken Spur weichen zum linken Fahrbandrand hin aus.
Fahrzeuge auf den anderen Spuren halten sich rechts.
Rote Ampeln an Kreuzungen:
Vor der Ampel nach rechts ausweichen, unter Berücksichtigung des Verkehrs ggf. auch die Haltelinie überfahren.
Somit nachfolgenden Fahrzeugen das Rangieren ermöglichen.
Fußgängerüberwege- und Ampeln:
Wenn sich ein Einsatzfahrzeug nähert, auf die grüne Ampel verzichten und am Fahrbandrand stehen bleiben.
Kenntlichmachen:
Bei Ausweichen rechtzeitig den Blinker setzen, so dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges sich früh darauf einstellen kann.
Blaulicht alleine ohne Einsatzhorn (Martinshorn) "darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden" (siehe § 38 Abs. 2 StVO). Eine Einsatzfahrt ohne Einsatzhorn ist also zulässig, erfordert aber eine noch höhere Aufmerksamkeit des Fahrers, da die übrigen Verkehrsteilnehmer das rein optische Signal wesentlich schlechter wahrnehmen können.
Sie sind außerdem nicht verpflichtet, freie Bahn zu schaffen. Besonders krittisch erweist sich ein Fahren ohne Einsatzhorn in Wohngebieten, üblicherweise mit vielen Kreuzungen und Einmündungen nach der Rechts-vor-links-Regel. Vor allem in der Dunkelheit muss mit plötzlich auftauchenden, unachtsamen Verkehrsteilnehmern gerechnet werden. Somit trifft die Entscheidung, ob mit oder ohne Einsatzhorn gefahren wird, stets der Fahrer des Einsatzfahrzeuges - am Tag und in der Nacht.
Reportage über das Unfallrisiko bei Einsatzfahrten - Aufnahmen aus Sicht der Einsatzfahrzeuge
Wir hoffen an dieser Stelle etwas Klarheit geschaffen zu haben. Denken Sie an diese Zeilen und Bilder, falls Sie eines Tages ein Rettungsfahrzeug in Ihrem Rückspiegel erblicken oder nachts von einem Martinshorn geweckt werden. Im Nachfolgenden sind die zwei wesentlichen Artikel der StVO zu den Sonderrechten und Sondersignalen vollständig aufgeführt.
§35 StVO - Sonderrechte:
- (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
- (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
- (2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2. im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2. - (3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
- (4) Die Beschränkung der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
- (5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
- (5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
- (6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
- (7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
- (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
§38 StVO - Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht:
- (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". - (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
- (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
StVO: Straßenverkehrs-Ordnung