Feuerwehr Stuttgart - Freiwillige Feuerwehr Abteilung Botnang

Blaulicht und Sondersignal:

Was bedeutet das Blaulicht mit dem Martinshorn?

Das Blaulicht in Verbindung mit dem Martinshorn (Sondersignal) ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen" (siehe § 38 Abs. 1 StVO). "Freie Bahn zu schaffen" bedeutet für die anderen Verkehrsteilnehmer einschließlich Gegenverkehr nach Möglichkeit rechts zu fahren, ihre Fahrt zu verlangsamen und gegebenenfalls anzuhalten, um dieser Anordnung zu folgen. Ist die Straße nicht breit genug, um einem Fahrzeug mit Sondersignal das Überholen zu ermöglichen, kann es auch erforderlich sein, mit normaler Geschwindigkeit weiter zu fahren, bis eine Stelle erreicht ist, an der das Einsatzfahrzeug überholen kann. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist die Gasse für Einsatzfahrzeuge im Falle eines Staus immer zwischen der ganz linken Spur und der zweiten Spur von links zu bilden.

Verhaltensweisen:

Zweistreifige Straßen:

Zweistreifige Straßen

An den rechten Fahrbandrand fahren und das Einsatzfahrzeug überholen lassen.
Entgegenkommende Fahrzeuge Geschwindigkeit verringern und ebenfalls rechts halten, ggf. anhalten.

Rettungsgasse auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen:

Rettungsgasse auf Autobahnen

Fahrzeuge auf der linken Spur weichen zum linken Fahrbandrand hin aus.
Fahrzeuge auf den anderen Spuren halten sich rechts.

Rote Ampeln an Kreuzungen:

Rote Ampeln an Kreuzungen

Vor der Ampel nach rechts ausweichen, unter Berücksichtigung des Verkehrs ggf. auch die Haltelinie überfahren.
Somit nachfolgenden Fahrzeugen das Rangieren ermöglichen.

Fußgängerüberwege- und Ampeln:

Fußgängerüberwege- und Ampeln

Wenn sich ein Einsatzfahrzeug nähert, auf die grüne Ampel verzichten und am Fahrbandrand stehen bleiben.

Kenntlichmachen:

Blinker setzen

Bei Ausweichen rechtzeitig den Blinker setzen, so dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges sich früh darauf einstellen kann.

Blaulicht alleine ohne Einsatzhorn (Martinshorn) "darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden" (siehe § 38 Abs. 2 StVO). Eine Einsatzfahrt ohne Einsatzhorn ist also zulässig, erfordert aber eine noch höhere Aufmerksamkeit des Fahrers, da die übrigen Verkehrsteilnehmer das rein optische Signal wesentlich schlechter wahrnehmen können.

Sie sind außerdem nicht verpflichtet, freie Bahn zu schaffen. Besonders krittisch erweist sich ein Fahren ohne Einsatzhorn in Wohngebieten, üblicherweise mit vielen Kreuzungen und Einmündungen nach der Rechts-vor-links-Regel. Vor allem in der Dunkelheit muss mit plötzlich auftauchenden, unachtsamen Verkehrsteilnehmern gerechnet werden. Somit trifft die Entscheidung, ob mit oder ohne Einsatzhorn gefahren wird, stets der Fahrer des Einsatzfahrzeuges - am Tag und in der Nacht.

Reportage über das Unfallrisiko bei Einsatzfahrten - Aufnahmen aus Sicht der Einsatzfahrzeuge

Wir hoffen an dieser Stelle etwas Klarheit geschaffen zu haben. Denken Sie an diese Zeilen und Bilder, falls Sie eines Tages ein Rettungsfahrzeug in Ihrem Rückspiegel erblicken oder nachts von einem Martinshorn geweckt werden. Im Nachfolgenden sind die zwei wesentlichen Artikel der StVO zu den Sonderrechten und Sondersignalen vollständig aufgeführt.

§35 StVO - Sonderrechte:

§38 StVO - Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht:

StVO: Straßenverkehrs-Ordnung